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Tarifverhandlungen und Streikmaßnahmen: Hindernis oder Voraussetzung für die Freiheit von Dienstleistungen in Europa?

- Öffentliche Anhörung im Beschäftigungs- und Sozialausschuss über die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auf Tarifverhandlungen -

Karola Boger

Übernimmt beispielsweise eine portugiesische Bau-Firma einen Auftrag in Deutschland, stellt sich die Frage, wie die Arbeitnehmer bezahlt werden: Gelten die portugiesischen Löhne und Gehälter oder die deutschen? Firmen dürfen aufgrund der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit nicht an der Erbringung von Leistungen in anderen Mitgliedsstaaten gehindert werden bzw. dürfen sie sich in allen Mitgliedsstaaten der EU niederlassen. Früher wurden in diesen Fällen meistens Entgelte und Arbeitsbedingungen der Heimatländer angewendet, aus denen die Arbeitnehmer stammten, da sie häufig niedriger waren als im Gastland. Diese Situation wurde als Verzerrung des Wettbewerbs von Unternehmen und Arbeitnehmern aufgefasst. 

Um eine Lösung dieses Problems zu erzielen, wurde 1996 die Entsende-Richtlinie (Richtlinie 96/71/EG) vom Rat und des Europäischen Parlaments (EP) erlassen, die in Deutschland als Arbeitnehmer-Entsendegesetz umgesetzt wurde. Die Entsende-Richtlinie (RL) bestimmt Mindestarbeitsbedingungen für entsendete Arbeitnehmer, wie Mindestlohnsätze und Mindestarbeitsbedingungen (z.B. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Nicht-Diskriminierung, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten), wie sie gesetzlich oder durch allgemeinverbindliche Tarifverträge  in den Mitgliedsstaaten festgelegt wurden.  

In den letzten Jahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vier spektakuläre Entscheidungen zur Entsende-RL erlassen: Viking, Laval, Rüffert und Luxemburg. Die Urteile räumen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit grundsätzlichen Vorrang vor Gewerkschafts- und damit Arbeitnehmerrechten ein. In Deutschland schlug das sog. Rüffert-Urteil hohe Wogen, wonach das niedersächsische Tariftreue-Gesetz, das für öffentliche Ausschreibungen die Anwendung u.a. der Bau-Tarifverträge vorschrieb, faktisch "gekippt" wurde.

Am 2. Juni 2010 fand eine Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments zu diesem Thema statt: 

Der EGB vertrat die Ansicht, dass die Entscheidungen massive Auswirkungen auf die Tarifvertragssysteme der Mitgliedsstaaten habe. Deshalb solle durch eine Ergänzung der Verträge und eine Veränderung der Entsende-RL die nationalen Tarifsysteme gesichert und die Richtlinie wieder zu ihrem ursprünglichen Charakter, der Gewährleistung von Mindeststandards, verholfen werden. Die Europäische Vereinigung der Arbeitgeber-Verbände geht davon aus, dass kein Änderungsbedarf der Entsende-RL vorläge.

Die Europäische Kommission machte deutlich, dass es durch die Anwendung einer Klausel Lösungsmöglichkeiten auf rein informeller Ebene gäbe. Eine Änderung der Entsende-RL sei nicht notwendig.

Was bleibt:

Dringend nötig ist nun mehr Druck in Bezug auf die Ergänzung der europäischen Verträge durch eine soziale Fortschrittsklausel, um die Tarifsysteme zu schützen. Aus unserer Sicht, wie aus Sicht des DGB,  muss die Entsende-Richtlinie dringend verbessert werden, um durch verbindliche Mindeststandards entsandte Arbeitnehmer zu schützen und Sozialdumping bei den Arbeitnehmern in den Mitgliedsstaaten zu verhindern. Grundrechtsschutz und Mindeststandards für Arbeitnehmer sind eine Voraussetzung für ein grenzüberschreitendes Europa und kein Hindernis. Die Situation ist günstig. Die Entsende-Richtlinie sieht eine Revision bis 20111 vor. Das Hearing im Europäischen Parlament alleine hatte keine Auswirkungen. Die Haltung der Kommission, es gäbe keinen Änderungsbedarf gäbe, ist ernst zu nehmen. Deshalb braucht es jetzt die Einmischung der Akteure der Mitgliedstaaten, d.h. Regierungen, Parteien und nicht zuletzt Gewerkschaften mit allen Mitteln in Verfahren und durch betriebliche und öffentliche Aktionen. Ansonsten werden die Interessen der Beschäftigten von der Kommission nicht gehört.