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06.07.2016

Anfrage an die Kommission zum Thema Entsenderichtlinie

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung P-004192/2016

an die Kommission

Artikel 130 der Geschäftsordnung

Jutta Steinruck (S&D), Terry Reintke (Verts/ALE), Thomas Händel (GUE/NGL) und Thomas Mann (PPE)

Betrifft:        Interpretation der Liste von Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen nach Artikel 9 der Durchsetzungsrichtlinie zur Entsenderichtlinie 2014/67/EU

Thomas HÄNDEL

Die in Artikel 9 Absatz 1 der Durchsetzungsrichtlinie festgelegte Liste von Angaben, die die Mitgliedstaaten bei einem Dienstleistungserbringer anfordern können, ist nicht abschließend und kann bei besonderer Begründung erweitert werden. So sieht Absatz 2 die Einführung „weiterer Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen“ vor, falls bestehende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle nicht mehr genügen.

Bei der Konferenz des niederländischen Ratsvorsitzes am 6. und 7. Februar 2016 in Amsterdam wurde eben diese Liste von Seiten der GD EMPL nun als „abgeschlossen“ („exhaustive“) bezeichnet. Dies wird auch auf Seite 7 der öffentlich einsehbaren Präsentationsfolien ersichtlich (http://www.inspectieszw.nl/Images/Presentation-Pereira-Enforcement-Directive_tcm335-373041.pdf). Durch diese Umdeutung wird nicht nur in den laufenden Umsetzungsprozess eingegriffen, sondern auch eine im Gesetzgebungsprozess verabschiedete Definition missachtet.

Eine abgeschlossene Liste hat zur Folge, dass zur Klärung von Entsendefragen wichtige Angaben und Dokumente von den Kontrollbehörden nicht mehr verlangt werden können, sofern sie nicht explizit in Artikel 9 aufgeführt sind.

Mit welcher Begründung wird die Liste von Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen als abgeschlossen bezeichnet?

 

 

DE
P-004192/2016
Antwort von Marianne Thyssen
im Namen der Kommission
(6.7.2016) 
 

Nach der Durchsetzungsrichtlinie[1] dürfen die Mitgliedstaaten diejenigen

Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG[2] erwachsen, zu gewährleisten.

Die Liste der in Artikel 9 aufgeführten Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen ist an und für sich nicht abschließend, jedoch muss jede Anforderung oder Maßnahme im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

 

 

[1]     http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32014L0067

[2]     http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0071:de:HTML